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31. Juli 1919: 100. Jahrestag Weimarer Verfassung

„Die deutsche Republik ist fortan die demokratischste Demokratie in der Welt.“ (Eduard David, SPD, 1919)

Die Weimarer Verfassung wurde am 31. Juli 1919 in Weimar von der verfassungsgebenden Nationalversammlung verabschiedet und am 11. August von Reichspräsident Friedrich Ebert unterzeichnet. Sie löste die zuvor rund 50 Jahre geltende Bismarcksche Reichsverfassung des deutschen Kaiserreichs ab und war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands.

Weimar war als Tagungsort der verfassungsgebenden Nationalversammlung aus verschiedenen Gründen gewählt worden. Weimar galt als sicherer Ort im Gegensatz zu Berlin, wo die Januar-Unruhen („Spartakus-Aufstand“) noch nachwirkten.

Am 6. Februar 1919 trat die verfassungsgebende Nationalversammlung, die am 19. Januar 1919 gewählt worden war, zum ersten Mal im Deutschen Nationaltheater in Weimar zusammen. Die Ausarbeitung der Verfassung übernahm der 28-köpfige Verfassungsausschuss, der von März bis Ende Juli 1919 tagte. Strittige Themen bei den Verfassungsberatungen waren vor allem die Rechte des Reichspräsidenten, der Grundrechtekatalog, die Schulfrage, aber auch die Frage nach den künftigen Reichsfarben. Schließlich wurde die Reichsverfassung am 31. Juli 1919 von der verfassungsgebenden Nationalversammlung verabschiedet. Für die Reichsverfassung stimmten 262 Abgeordnete von SPD, Zentrum und DDP (Deutsche Demokratische Partei), dagegen stimmten 75 Abgeordnete von DVP (Deutsche Volkspartei), DNVP (Deutschnationale Volkspartei) und USPD (Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands). Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung. Sie trat mit ihrer Verkündung am 14. August 1919 in Kraft.

Die Weimarer Verfassung war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands. Der auf vier Jahre nach allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht gewählte Reichstag übte die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Als starkes Gegengewicht zum Reichstag wurde das Amt des Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Der auf sieben Jahre durch Direktwahl des Volks gewählte Reichspräsident besaß das Recht zur Reichstagsauflösung und konnte durch Artikel 48 bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand verhängen und Notverordnungen erlassen. Die Bevölkerung hatte durch Volksbegehren und Volksentscheide die Möglichkeit, Gesetze direkt zu beschließen. Elementar war der Grundrechtekatalog, der sich an der Paulskirchenverfassung von 1849 orientierte: Rechtsgleichheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Recht der freien Meinungsäußerung, Petitionsrecht, Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Durch die Reichstagsbrandverordnung und das Ermächtigungsgesetz setzten die Nationalsozialisten wesentliche Teil der Weimarer Verfassung im Februar/März 1933 außer Kraft. 

Der Parlamentarische Rat griff bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 1948/1949 auf wesentliche Teile der Weimarer Verfassung zurück, beispielsweise auf den Grundrechtekatalog oder das Verhältnis Kirche/Staat. Allerdings lernte man auch aus den Fehlern der Vergangenheit. Die mächtige Stellung des Reichspräsidenten und die schwache Position des Reichskanzlers wurden dadurch korrigiert, dass dem künftigen Bundespräsidenten vor allem repräsentative Aufgaben zukommen sollten und der Bundeskanzler vom Bundestag nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden kann. Verfassungsänderungen wurden enge Grenzen gesetzt und die Gewaltenteilung neu festgelegt mit dem Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung.

Bei der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung können u. a. folgende Publikationen zum Thema bestellt werden: